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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)

Zweck
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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG)

1. Dieses Gesetz bezweckt in Ergänzung des Gleichstellungsgesetzes die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben.

Zweck Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) →

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