152.061
CH-BE
Art. 9 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 3. Beteiligung anderer Gemeinwesen
Form der Leistungen
Art. 9 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 3. Beteiligung anderer Gemeinwesen
1. Bei Empfängen in Bern treten Kanton und Einwohnergemeinde Bern in der Regel gemeinsam als Gastgeber auf. Ausnahmsweise beteiligen sich auch die Eidgenossenschaft und die Burgergemeinde Bern.
2. Bei Empfängen im übrigen Kanton ist anzustreben, dass sich die Gemeinde des Durchführungsortes analog zu Absatz 1 an den Kosten angemessen beteiligt.