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152.061 CH-BE

Art. 8 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 2. Gesuch, Kosten

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Art. 8 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 2. Gesuch, Kosten

1. Ehrungen erfolgen in der Regel auf detailliertes Gesuch hin. Es hat insbesondere Ort und Zeit der letztmaligen Durchführung des Anlasses im Kanton Bern anzugeben.

2. Die Ehrung ist in der Regel verknüpft mit einem Ehrentrunk oder Imbiss und ausnahmsweise einem Bankett.

3. Für Empfänge, Besuche oder ausserordentliche Ereignisse des Regierungsrates können auch weitere Kosten übernommen werden.

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