152.061
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates
Bemessungskriterien und Mittel
Art. 6 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates
1. Der gesprochene Kredit bemisst sich für einen Anlass im Einzelfall nach
a) seiner Bedeutung,
b) dem kantonalen Interesse,
c) dem Territorialitätsprinzip,
d) der finanziellen Tragbarkeit,
e) angemessenem Durchführungsort und Teilnehmerkreis, und
f) dem Leitsatz einer rechtsgleichen Behandlung.
2. Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den verfügbaren Mitteln auf dem Konto «Allgemeine Ratskosten». Aus unvorhersehbaren und unumgänglichen Anlässen entstehende Überschreitungen des Kontos können mittels Nachkredit gedeckt werden.