152.061
CH-BE
Art. 5 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Zuständigkeit
Allgemeines
Art. 5 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Zuständigkeit
Über die Beanspruchung des Ratskredits entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei.
Über Ausgaben, zu denen eine klare Praxis des Regierungsrates besteht, können der Regierungspräsident, die Regierungspräsidentin, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin entscheiden.