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152.061 CH-BE

Art. 4 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Kosten des Regierungskollegiums

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Art. 4 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Kosten des Regierungskollegiums

1. Dem Ratskredit werden insbesondere belastet

a * die folgenden vom Grossen Rat beschlossenen Leistungen: persönliche Repräsentationsentschädigung und Generalabonnement erster Klasse der Regierungsmitglieder, des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin,

b Legislaturreisen und Arbeitstagungen des Regierungsrates,

c Auslagen für die Aktivitäten regierungsrätlicher Delegationen, die mit besonderem Aufwand verbunden sind und

d Auslagen aus besonderem Anlass (Essen, Abschiedsgeschenke).

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