152.061
CH-BE
Art. 4 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Kosten des Regierungskollegiums
Allgemeines
Art. 4 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Kosten des Regierungskollegiums
1. Dem Ratskredit werden insbesondere belastet
a * die folgenden vom Grossen Rat beschlossenen Leistungen: persönliche Repräsentationsentschädigung und Generalabonnement erster Klasse der Regierungsmitglieder, des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin,
b Legislaturreisen und Arbeitstagungen des Regierungsrates,
c Auslagen für die Aktivitäten regierungsrätlicher Delegationen, die mit besonderem Aufwand verbunden sind und
d Auslagen aus besonderem Anlass (Essen, Abschiedsgeschenke).