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152.061 CH-BE

Art. 3 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Beiträge und Geschenke

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Art. 3 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Beiträge und Geschenke

1. Dem Ratskredit werden insbesondere belastet

a Beiträge an Dritte für Empfänge, Jubiläumsanlässe, Apéritifs usw.,

b Beiträge an Institutionen,

c Defizitdeckungsgarantien für Anlässe.

d **\*** ...

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