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152.061 CH-BE

Art. 27 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Inkrafttreten und hängige Gesuche

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 27 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Inkrafttreten und hängige Gesuche

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt bereits eingereichte, noch hängige Gesuche werden nach dieser Verordnung beurteilt, soweit der Regierungsrat nichts anderes beschliesst.

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