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152.061 CH-BE

Art. 25 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Kredite der Direktorinnen und Direktoren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Kredite der Direktorinnen und Direktoren

1. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Verwendung der Kredite der Direktorinnen und Direktoren.

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