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152.061 CH-BE

Art. 23 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Geschenke; 1. An Kantone, Gemeinden und Organisationen

Besondere Anwendungsfälle - Geschenke
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Art. 23 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Geschenke; 1. An Kantone, Gemeinden und Organisationen

Werden alle oder mehrere Kantone um eine gemeinsame Leistung an einen Mitstand ersucht, legt der Regierungsrat Gegenstand und Umfang nach altem eidgenössischem Ständebrauch fest.

Ehrengaben oder Preise kann der Regierungsrat für kantonale oder regionale Anlässe oder für besondere historische Jubiläen in Gemeinden stiften.

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