152.061
CH-BE
Art. 23 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Geschenke; 1. An Kantone, Gemeinden und Organisationen
Besondere Anwendungsfälle - Geschenke
Art. 23 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Geschenke; 1. An Kantone, Gemeinden und Organisationen
Werden alle oder mehrere Kantone um eine gemeinsame Leistung an einen Mitstand ersucht, legt der Regierungsrat Gegenstand und Umfang nach altem eidgenössischem Ständebrauch fest.
Ehrengaben oder Preise kann der Regierungsrat für kantonale oder regionale Anlässe oder für besondere historische Jubiläen in Gemeinden stiften.