Art. 22 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 4. Beamtenkonferenzen
Art. 22 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 4. Beamtenkonferenzen
1. Hat eine Direktion eine Beamtenkonferenz auf gesamteidgenössischer, interkantonaler oder kantonaler Ebene turnusgemäss zu organisieren, gehen die vom Staat getragenen Kosten grundsätzlich zulasten des Repräsentationskredites der Direktion.
2. Eine Leistung aus dem Ratskredit kann dann gewährt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) die Konferenz dient als Arbeitstagung der beruflichen Weiterbildung oder der Erörterung von für den Kanton wichtigen Fachfragen;
b) die Teilnehmerzahl steht in angemessenem Verhältnis zum Gegenstand der Konferenz; pro Kanton sollen in der Regel nicht mehr als drei Beamte oder Beamtinnen teilnehmen und
c) der Kanton Bern war während mehrerer Jahre nicht Tagungsort: bei gesamtschweizerischen Konferenzen während 15 Jahren, bei interkantonalen Konferenzen gemäss der Zahl der beteiligten Kantone.
3. Als Leistungen können im Namen des Regierungsrates ein Ehrentrunk, ein Apéritif, ein Kaffee oder ein Imbiss, nicht aber ein Bankett offeriert werden. Sonstige finanzielle Beiträge dürfen nicht für gesellschaftliche Anlässe, Unterhaltungsprogramme oder Ausflüge benutzt werden.