152.061
CH-BE
Art. 21 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 3. Kreisbehörden
Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
Art. 21 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 3. Kreisbehörden
1. An Arbeitstagungen und Zusammenkünfte von Vertretern des Regierungsrates mit Kreisbehörden können Beiträge gewährt werden.