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152.061 CH-BE

Art. 21 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 3. Kreisbehörden

Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
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Art. 21 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 3. Kreisbehörden

1. An Arbeitstagungen und Zusammenkünfte von Vertretern des Regierungsrates mit Kreisbehörden können Beiträge gewährt werden.

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