152.061
CH-BE
Art. 20 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 2. Direktoren-Konferenzen
Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
Art. 20 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 2. Direktoren-Konferenzen
1. An die Konferenzen der kantonalen Fachdirektoren und Fachdirektorinnen, Staatsschreiber und Staatsschreiberinnen offeriert der Regierungsrat gemäss interkantonaler Gepflogenheit bei einem Tagungsort im Kanton Bern den Teilnehmern und Teilnehmerinnen in der Regel ein Essen inklusive Getränken.
2. Die übrigen Kosten, insbesondere der Organisation und Durchführung sowie allfälliger Rahmenveranstaltungen des Anlasses, gehen zulasten des Repräsentationskredites der interessierten kantonalen Fachdirektion.