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152.061 CH-BE

Art. 2 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Kosten aus Kontakten mit Dritten

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Art. 2 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Kosten aus Kontakten mit Dritten

1. Dem Ratskredit werden insbesondere belastet

a) Besuche und Empfänge von Behörden, Organisationen und Privaten,

b) Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen von Gremien des Bundes, der Kantone oder weiterer öffentlicher oder privater Organisationen,

c) ausserordentliche Ereignisse oder Anlässe wie Feiern für einen Präsidenten oder eine Präsidentin der eidgenössischen Räte oder Staatsbegräbnisse und

d) wiederkehrende Anlässe des Regierungsrates wie der Neujahrsempfang oder der Empfang der Heereseinheitskommandanten.

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