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152.061 CH-BE

Art. 19 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Veranstaltungen von Behörden und Beamten; 1. Parlamente

Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
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Art. 19 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Veranstaltungen von Behörden und Beamten; 1. Parlamente

1. Bei besonderer Bedeutung für den Kanton Bern kann der Regierungsrat eine Leistung an Tagungen oder Besuche parlamentarischer Gruppierungen des Auslandes, der Eidgenossenschaft oder eines anderen Kantones erbringen.

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