152.061
CH-BE
Art. 19 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Veranstaltungen von Behörden und Beamten; 1. Parlamente
Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
Art. 19 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Veranstaltungen von Behörden und Beamten; 1. Parlamente
1. Bei besonderer Bedeutung für den Kanton Bern kann der Regierungsrat eine Leistung an Tagungen oder Besuche parlamentarischer Gruppierungen des Auslandes, der Eidgenossenschaft oder eines anderen Kantones erbringen.