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152.061 CH-BE

Art. 18 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 3. Studenten- und Jugendtreffen

Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
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Art. 18 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 3. Studenten- und Jugendtreffen

Studenten- und Jugendtreffen auf mindestens kantonaler Ebene können berücksichtigt werden, wenn Themenwahl und Organisation einen Beitrag zur Erörterung von für den Kanton Bern aktuellen Fragen erwarten lassen.

Die Leistung erfolgt in der Regel in Form eines finanziellen Beitrages.

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