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152.061 CH-BE

Art. 17 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 2. Ausnahmen

Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
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Art. 17 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 2. Ausnahmen

1. Ausnahmen von Artikel 16 Absatz 2 können für Veranstaltungen mit mindestens regionaler Bedeutung in folgenden Fällen gemacht werden

a) bei erheblicher internationaler Beteiligung,

b) bei Jubiläen von Vereinigungen und Institutionen (25 Jahre oder ein Mehrfaches davon),

c) bei Anwesenheit einer Regierungsvertretung am Anlass oder

d) bei besonders grossen oder für den Kanton besonders wichtigen Veranstaltungen, für welche eine Beteiligung des Kantons und allenfalls der Gemeinde geboten erscheint.

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