152.061
CH-BE
Art. 15 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Ausserkantonale Veranstaltungen
Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
Art. 15 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Ausserkantonale Veranstaltungen
1. Die Unterstützung beschränkt sich auf althergebrachte, grosse oder einmalige Feiern historischer, kultureller oder sportlicher Art. Die Veranstaltung muss gesamtschweizerische oder überkantonale Bedeutung aufweisen.
2. Leistungen können erbracht werden
a) als traditionelle Ehrengaben und
b) als Beitrag an die Mitstände, die Eidgenossenschaft oder teilnehmende kantonale Organisationen.