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152.061 CH-BE

Art. 14 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 2. Stufe Eidgenossenschaft

Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
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Art. 14 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 2. Stufe Eidgenossenschaft

Werden internationale Kongresse und Konferenzen in Bern durch Bundesbehörden organisiert oder finden sie unter ihrem Patronat statt, deckt der Kanton einen Viertel der Kosten, wenn zugleich die Einwohnergemeinde Bern einen Viertel und die Eidgenossenschaft die Hälfte der Kosten tragen.

In den übrigen Fällen übernehmen die drei empfangenden Behörden je einen Drittel der Kosten.

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen von diesen Regeln beschliessen.

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