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152.061 CH-BE

Art. 13 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Internationale Veranstaltungen; 1. Stufe Kanton

Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
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Art. 13 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Internationale Veranstaltungen; 1. Stufe Kanton

1. Der Ratskredit kann beansprucht werden für

a) den Empfang ausländischer Behördendelegationen und -gruppen und

b) wissenschaftliche, kulturelle oder wirtschaftliche Kongresse und Konferenzen.

2. Soweit eine Veranstaltung der Fremdenverkehrswerbung oder -förderung dient, bleiben Beiträge aus entsprechenden Mitteln wie dem Gastgewerbefonds vorbehalten.

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