152.061
CH-BE
Art. 13 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Internationale Veranstaltungen; 1. Stufe Kanton
Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
Art. 13 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Internationale Veranstaltungen; 1. Stufe Kanton
1. Der Ratskredit kann beansprucht werden für
a) den Empfang ausländischer Behördendelegationen und -gruppen und
b) wissenschaftliche, kulturelle oder wirtschaftliche Kongresse und Konferenzen.
2. Soweit eine Veranstaltung der Fremdenverkehrswerbung oder -förderung dient, bleiben Beiträge aus entsprechenden Mitteln wie dem Gastgewerbefonds vorbehalten.