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152.061 CH-BE

Art. 12 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 3. Abrechnung

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Art. 12 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 3. Abrechnung

1. Auf Verlangen der Staatskanzlei hat ein Gesuchsteller über die Verwendung der Leistungen Auskunft zu erteilen und dazu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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