152.061
CH-BE
Art. 12 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 3. Abrechnung
Form der Leistungen
Art. 12 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 3. Abrechnung
1. Auf Verlangen der Staatskanzlei hat ein Gesuchsteller über die Verwendung der Leistungen Auskunft zu erteilen und dazu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.