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152.061 CH-BE

Art. 11 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - 2. Gesuch, Voraussetzungen

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Art. 11 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · 2. Gesuch, Voraussetzungen

1. Leistungen nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgen nur auf detailliertes Gesuch hin. Es hat insbesondere einen Finanzierungsplan zu enthalten, auf dessen Einnahmenseite feste oder in Aussicht stehende Beteiligungen privater oder öffentlicher Geldgeber sowie Zuschüsse und Garantien Dritter auszuweisen sind.

2. Leistungen nach Artikel 10 Absatz 1 setzen in der Regel eine breit abgestützte Finanzierung und angemessene Eigenleistung der Veranstalter oder Teilnehmer oder Teilnehmerinnen voraus.

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