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152.061 CH-BE

Art. 10 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Finanzielle Beiträge und Geschenke; 1. Kategorien

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Art. 10 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Finanzielle Beiträge und Geschenke; 1. Kategorien

An die Kosten einer Veranstaltung nach den Artikeln 13-22 kann ein Beitrag gewährt oder eine begrenzte Defizitdeckungsgarantie zugesichert werden.

Für Ehrengaben, Preise, Standes- oder andere Geschenke kann eine Zuwendung oder die gesamte Finanzierung bewilligt werden.

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