152.061
CH-BE
Art. 10 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Finanzielle Beiträge und Geschenke; 1. Kategorien
Form der Leistungen
Art. 10 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Finanzielle Beiträge und Geschenke; 1. Kategorien
An die Kosten einer Veranstaltung nach den Artikeln 13-22 kann ein Beitrag gewährt oder eine begrenzte Defizitdeckungsgarantie zugesichert werden.
Für Ehrengaben, Preise, Standes- oder andere Geschenke kann eine Zuwendung oder die gesamte Finanzierung bewilligt werden.