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152.061 CH-BE

Art. 1 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Grundsatz

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Art. 1 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates · Grundsatz

1. Auslagen, die den gesamten Regierungsrat betreffen, gehen zu Lasten des Kredites «Allgemeine Ratskosten» (Ratskredit).

2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Ratskredit.

Grundsatz Art. 2 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates →

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