152.053.7
PDSDVWEUFDPODDEEEWEUDEEE
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV WEU) - Geltungsbereich
Art. 2 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV WEU) · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
a Unterstellte Organisationseinheiten,
b Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2469589_2_3_c)) .
2. Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden für die GERES-Plattform in Anhang 1 aufgeführt.
3. Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.
← Art. 1 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV WEU)
Gegenstand
Art. 3 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV WEU) →