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152.053.6 PDSRJUSFDPRJUSJUS CH-BE

Art. 3 Reglement über die Berechtigungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die zentralen Personendatensammlungen (PDS R JUS) - Inkrafttreten

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Art. 3 Reglement über die Berechtigungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die zentralen Personendatensammlungen (PDS R JUS) · Inkrafttreten

1. Dieses Reglement tritt am 1. März 2022 in Kraft.

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