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Art. 2 Reglement über die Berechtigungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die zentralen Personendatensammlungen (PDS R JUS) - Geltungsbereich

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Art. 2 Reglement über die Berechtigungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die zentralen Personendatensammlungen (PDS R JUS) · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement gilt für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sowie für Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]).

2. Die berechtigten Organisationseinheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt

a. GERES-Plattform im Anhang 1,

b. ZPV im Anhang 2.

3. Die Benutzerkonten der berechtigten Organisationseinheiten, Funktionen und Systeme werden anhand der Anhänge 1 und 2 erstellt.

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