152.053.6
PDSRJUSFDPRJUSJUS
CH-BE
Art. 2 Reglement über die Berechtigungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die zentralen Personendatensammlungen (PDS R JUS) - Geltungsbereich
Art. 2 Reglement über die Berechtigungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die zentralen Personendatensammlungen (PDS R JUS) · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement gilt für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sowie für Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]).
2. Die berechtigten Organisationseinheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt
a. GERES-Plattform im Anhang 1,
b. ZPV im Anhang 2.
3. Die Benutzerkonten der berechtigten Organisationseinheiten, Funktionen und Systeme werden anhand der Anhänge 1 und 2 erstellt.
← Art. 1 Reglement über die Berechtigungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die zentralen Personendatensammlungen (PDS R JUS)
Gegenstand
Art. 3 Reglement über die Berechtigungen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die zentralen Personendatensammlungen (PDS R JUS) →