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152.053.5 PDSDVBKDFDPODINCBKDINC CH-BE

Art. 2 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Bildungs- und Kulturdirektion für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV BKD) - Geltungsbereich

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Art. 2 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Bildungs- und Kulturdirektion für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV BKD) · Geltungsbereich

1. Diese Direktionsverordnung gilt für die folgenden Einheiten der Bildungs- und Kulturdirektion

a) unterstellte Orgaisationseinheiten,

b) beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,

c) Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten.

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