Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.053.3 PDSDVSIDFDPODDSESIDDSE CH-BE

Gegenstand (PDSDVSID)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.

2. Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Sicherheitsdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) und die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) nach Artikel 18 GERES V und Artikel 11 ZPV V.

1. Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Sicherheitsdirektion

a) Unterstellte Organisationseinheiten,

b) Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,

c) Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG][[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3230048_2_4_c)).

2. Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, die einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt

a) GERES-Plattform im Anhang 1,

b) ZPV im Anhang 2.

3. Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand der Anhänge 1 und 2 erstellt.

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