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152.053.2 PDSDVDIJFDPODDIJDIJ CH-BE

Art. 2 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Direktion für Inneres und Justiz für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV DIJ) - Geltungsbereich

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Art. 2 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Direktion für Inneres und Justiz für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV DIJ) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Direktion für Inneres und Justiz

a. Unterstellte Organisationseinheiten,

b. Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,

c. Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG][[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3074337_2_4_c)).

2. Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme, sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt

a. GERES-Plattform im Anhang 1,

b. ZPV im Anhang 2.

3. Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand der Anhänge 1 und 2 erstellt.

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