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152.053.2 PDSDVDIJFDPODDIJDIJ CH-BE

Art. 1 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Direktion für Inneres und Justiz für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV DIJ) - Gegenstand

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Art. 1 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Direktion für Inneres und Justiz für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV DIJ) · Gegenstand

1. Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.

2. Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Direktion für Inneres und Justiz für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) und die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) nach Artikel 18 GERES V und Artikel 11 ZPV V.

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