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Art. 2 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Finanzdirektion für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV FIN) - Geltungsbereich

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Art. 2 Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Finanzdirektion für die zentralen Personendatensammlungen (PDS DV FIN) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Finanzdirektion

a) Unterstellte Organisationseinheiten,

b) Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,

c) Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG][[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2395755_2_4_c)).

2. Die berechtigten Einheiten, Funktionen, Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt

a) GERES-Plattform im Anhang 1,

b) ZPV im Anhang 2.

3. Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand der Anhänge 1 und 2 erstellt.

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