152.052
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CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Personendaten und Profile
Inhalte
Art. 9 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Personendaten und Profile
1. Anhang 1 bezeichnet die in der ZPV geführten Personenmerkmale und weist diese bestimmten Profilen (Basisprofil, Standardprofile) zu.
2. Das Basisprofil (Profil Nr. 0) enthält keine besonders schützenswerten Personendaten und keine Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen können.
3. Die Standardprofile (Profile Nr. 1 bis 9) können auch besonders schützenswerte Personendaten oder mittels Funktionalitäten generierte Personenprofile enthalten.
4. In der ZPV wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[[4]] geführt.