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Art. 7 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - ZPV-Nummer

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Art. 7 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · ZPV-Nummer

1. Jeder erfassten Person wird eine ZPV-Nummer zugeordnet, um sie zu identifizieren (Personenidentifikator).

2. Eine frei gewordene ZPV-Nummer darf nicht einer anderen Person zugeordnet werden.

3. Der Aufbau der ZPV-Nummer erlaubt keine Rückschlüsse auf Personen.

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