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Art. 6 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Erfasste Personen

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Art. 6 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Erfasste Personen

1. Die ZPV beinhaltet Daten der natürlichen und juristischen Personen sowie ihrer Vertretungen, die

a auf der GERES-Plattform erfasst worden sind,

b infolge eines Verwaltungsverfahrens oder einer Kundenbeziehung mit kantonalen Behörden erfasst worden sind, sofern die besondere Gesetzgebung keine Ausnahme vorsieht,

c infolge einer Steuerbeziehung zum Kanton erfasst worden sind,

d infolge eines Grundbucheintrags im Kanton erfasst worden sind.

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