152.052
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CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Erfasste Personen
Inhalte
Art. 6 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Erfasste Personen
1. Die ZPV beinhaltet Daten der natürlichen und juristischen Personen sowie ihrer Vertretungen, die
a auf der GERES-Plattform erfasst worden sind,
b infolge eines Verwaltungsverfahrens oder einer Kundenbeziehung mit kantonalen Behörden erfasst worden sind, sofern die besondere Gesetzgebung keine Ausnahme vorsieht,
c infolge einer Steuerbeziehung zum Kanton erfasst worden sind,
d infolge eines Grundbucheintrags im Kanton erfasst worden sind.