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152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Betrieb und Verantwortung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Betrieb und Verantwortung

1. Die Steuerverwaltung betreibt die ZPV und trägt damit die Verantwortung nach den Artikeln 13 ff. PDSG.

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