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152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Zweck

1. Die ZPV ist eine zentrale Personendatensammlung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.

2. Sie dient der Steuerverwaltung für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den kantonalen und kommunalen Behörden nach Anhang 2 im Abruf- oder Meldeverfahren.

3. Zulässig ist auch eine Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 15 KDSG.

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