Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Datenvernichtung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Datenvernichtung

1. Die Steuerverwaltung prüft mindestens alle fünf Jahre, ob für eine Person, deren Daten in der ZPV, nicht aber aktiv auf der GERES-Plattform geführt werden, weiterhin Gründe für eine Datenführung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bestehen.

2. Die Daten in der ZPV sind

a) von Amtes wegen zehn Jahre nach der Prüfung zu vernichten, wenn keine Gründe nach Absatz 1 mehr bestehen,

b) auf Gesuch hin zu vernichten, wenn Daten nach Absatz 1 seit zehn Jahren nicht mehr benötigt werden.

← Art. 21 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) Gegenstand Art. 23 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →