152.052
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CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Datenvernichtung
Organisation
Art. 22 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Datenvernichtung
1. Die Steuerverwaltung prüft mindestens alle fünf Jahre, ob für eine Person, deren Daten in der ZPV, nicht aber aktiv auf der GERES-Plattform geführt werden, weiterhin Gründe für eine Datenführung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bestehen.
2. Die Daten in der ZPV sind
a) von Amtes wegen zehn Jahre nach der Prüfung zu vernichten, wenn keine Gründe nach Absatz 1 mehr bestehen,
b) auf Gesuch hin zu vernichten, wenn Daten nach Absatz 1 seit zehn Jahren nicht mehr benötigt werden.