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152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Datenabgleich mit GERES

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Art. 21 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Datenabgleich mit GERES

1. Die Steuerverwaltung gleicht die Daten der ZPV mit den auf der GERES-Plattform gespeicherten Daten ab.

2. Sie erstattet den Gemeinden Meldung, falls die Daten der ZPV aktueller sind als die auf der GERES-Plattform gespeicherten Daten.

3. Die Datenübermittlung erfolgt über Sedex.

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