152.052
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CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Datenabgleich mit GERES
Organisation
Art. 21 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Datenabgleich mit GERES
1. Die Steuerverwaltung gleicht die Daten der ZPV mit den auf der GERES-Plattform gespeicherten Daten ab.
2. Sie erstattet den Gemeinden Meldung, falls die Daten der ZPV aktueller sind als die auf der GERES-Plattform gespeicherten Daten.
3. Die Datenübermittlung erfolgt über Sedex.