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152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Datenlieferung

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Art. 20 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Datenlieferung

1. Die Nutzung der ZPV erfolgt

a) automatisiert über das WAN und mit einer Schnittstelle zwischen den Registeranwendungen und der ZPV oder

b) interaktiv über das WAN mit einer von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Software.

2. Die Nutzung der ZPV ist grundsätzlich kostenlos, wobei die Steuerverwaltung den Aufwand für besondere Dienstleistungen in Rechnung stellen kann.

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