152.052
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CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Datenbekanntgabe nach KDSG
Organisation
Art. 19 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Datenbekanntgabe nach KDSG
Die Steuerverwaltung kann einzelfallweise im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 10 und für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 15 KDSG Personendaten aus der ZPV bekannt geben.
Die Datenbekanntgabe nach Artikel 15 KDSG ist nur gestattet, wenn die Datenempfängerinnen und Datenempfänger in einer Verfügung ausreichend zur Informationssicherheit und zum Datenschutz verpflichtet werden.