152.052
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CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Berechtigungsverwaltung
Organisation
Art. 18 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Berechtigungsverwaltung
1. Die Steuerverwaltung richtet Benutzerkonten mit individuellen Berechtigungen ein.
2. Die zugriffsberechtigten Behörden üben ihre Berechtigungen durch ihre Organe und Mitglieder aus, die über persönliche ZPV-Benutzerkonten verfügen.
3. Für Systeme, die Personendaten mit der ZPV austauschen, können unpersönliche Benutzerkonten eröffnet werden.
4. Die Benutzerkonten sind im Rahmen der Berechtigungen der jeweiligen Behörde mit Zugriffsmöglichkeiten in der Form von Detailprofilen verbunden.