Art. 17 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Technische und organisatorische Massnahmen
Art. 17 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Technische und organisatorische Massnahmen
1. Die Steuerverwaltung stellt durch technische und organisatorische Massnahmen sicher, dass nur berechtigte Stellen und Personen Zugriff erhalten und kann hierzu fachtechnische verwaltungsinterne Weisungen erlassen, in denen sie insbesondere Folgendes sicherstellt
a) Zugriffs- und Änderungsschutz: Eine sichere Authentisierung der berechtigten Personen und Stellen sowie eine detaillierte Beschreibung ihrer jeweiligen Lese- und Schreibrechte verhindert die unbefugte Kenntnisnahme, Bekannt- und Weitergabe sowie Veränderung der Daten der ZPV, und die Daten der ZPV werden ausschliesslich verschlüsselt übermittelt.
b) Zugriffs- und Änderungskontrolle: Änderungen von Daten auf der ZPV sowie Lesezugriffe werden aufgezeichnet und kontrolliert.
c) Verfügbarkeit: Die Verträge mit der technischen Betreiberin oder dem technischen Betreiber der ZPV sehen eine regelmässige Datensicherung vor und gewährleisten, dass die ZPV dauernd und nach einem Ausfall rasch wieder verfügbar ist.
2. Sie setzt und löscht auf schriftlichen Antrag der Betroffenen Sperrvermerke in der ZPV.
3. Die ZPV-Nummer darf nur von jenen Registern geführt werden, die auf die ZPV zugreifen können.