Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Informationssicherheit und Datenschutz

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Informationssicherheit und Datenschutz

1. Die Steuerverwaltung

a betreibt die ZPV,

b ist für die Informationssicherheit der ZPV und den Datenschutz zuständig,

c legt die Anforderungen für die Bearbeitung von Daten fest,

d ist verantwortlich für die Datenvernichtung.

2. Sie kann den technischen Betrieb der ZPV Dritten übertragen.

← Art. 15 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) Gegenstand Art. 17 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →