152.052
ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Informationssicherheit und Datenschutz
Organisation
Art. 16 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Informationssicherheit und Datenschutz
1. Die Steuerverwaltung
a betreibt die ZPV,
b ist für die Informationssicherheit der ZPV und den Datenschutz zuständig,
c legt die Anforderungen für die Bearbeitung von Daten fest,
d ist verantwortlich für die Datenvernichtung.
2. Sie kann den technischen Betrieb der ZPV Dritten übertragen.