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152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Einsatz von Funktionalitäten

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Art. 15 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Einsatz von Funktionalitäten

1. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und der Einsatz der Funktionalitäten sind zulässig, soweit es die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zwingend erfordert.

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