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152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 14 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Funktionalitäten

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Art. 14 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Funktionalitäten

1. Die ZPV umfasst folgende Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder die in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen können

a) Historisierung der Ereignisse,

b) Beziehungen der Personen aus Eherecht,

c) Beziehungen der Personen aus Vormundschaft,

d) Beziehungen der Personen aus umfassender Beistandschaft.

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