152.052
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CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Örtlicher und zeitlicher Datenumfang
Inhalte
Art. 12 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Örtlicher und zeitlicher Datenumfang
Mit der ZPV können die Personendaten pro Einwohner- oder Kirchgemeinde, als Kombination verschiedener Einwohner- oder Kirchgemeinden oder über das ganze Kantonsgebiet bereitgestellt werden.
Die ZPV historisiert die Personendaten.