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152.052 ZPVVOGCPGCSPRZPVGCSP CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Örtlicher und zeitlicher Datenumfang

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Art. 12 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Örtlicher und zeitlicher Datenumfang

Mit der ZPV können die Personendaten pro Einwohner- oder Kirchgemeinde, als Kombination verschiedener Einwohner- oder Kirchgemeinden oder über das ganze Kantonsgebiet bereitgestellt werden.

Die ZPV historisiert die Personendaten.

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