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Art. 11 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) - Berechtigungen und Mutationen

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Art. 11 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V) · Berechtigungen und Mutationen

1. Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justiz legen in einer Direktionsverordnung bzw. einem Reglement fest,

a welchen Behördenmitgliedern und Informationssystemen welche Profile zugeteilt werden und

b welche Behördenmitglieder bei der Steuerverwaltung die Eröffnung, Änderung und Aufhebung von Benutzerkonten beantragen können.

2. Die Berechtigungsregeln sind vor dem Erlass der zuständigen Datenschutzaufsichtsstelle zur Stellungnahme vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 PDSG) und das Datum der Stellungnahme ist in den Berechtigungsregeln zu vermerken.

3. Die Steuerbehörden der Gemeinden stellen Anträge zur Eröffnung, Änderung oder Aufhebung von Benutzerkonten durch die Leiterinnen und Leiter der Steuerbehörde, die Finanzverwalterin oder den Finanzverwalter oder die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber, wobei die Berechtigungen den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Steuerbehörde zustehen.

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