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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Besonders schützenswerte Personendaten

GERES-Plattform - Inhalt
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Art. 9 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Besonders schützenswerte Personendaten

1. In der GERES-Plattform werden die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bzw. Merkmale geführt (Art. 3 KDSG)

a die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft (Konfession),

b Ausweis- und Schriftensperre,

c Pflegeeltern,

d umfassende Beistandschaft,

e Vormund oder Vormundin,

f Identifikator der KESB-Beziehung.

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