Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Örtlicher und zeitlicher Datenumfang

GERES-Plattform - Inhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Örtlicher und zeitlicher Datenumfang

1. Mit der GERES-Plattform können die Personendaten pro Einwohner- oder Kirchgemeinde, als Kombination verschiedener Einwohner- oder Kirchgemeinden oder über das ganze Kantonsgebiet abgerufen oder gemeldet werden.

2. Die GERES-Plattform ermöglicht aufgrund der Historisierung die Darstellung der früheren Ereignismeldungen, maximal über die letzten fünf Jahre seit der jüngsten Ereignismeldung.

← Art. 7 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) Gegenstand Art. 9 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →