152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Örtlicher und zeitlicher Datenumfang
GERES-Plattform - Inhalt
Art. 8 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Örtlicher und zeitlicher Datenumfang
1. Mit der GERES-Plattform können die Personendaten pro Einwohner- oder Kirchgemeinde, als Kombination verschiedener Einwohner- oder Kirchgemeinden oder über das ganze Kantonsgebiet abgerufen oder gemeldet werden.
2. Die GERES-Plattform ermöglicht aufgrund der Historisierung die Darstellung der früheren Ereignismeldungen, maximal über die letzten fünf Jahre seit der jüngsten Ereignismeldung.